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Der Vorreiter der Informationsfreiheit in Deutschland beschloss als erstes Bundesland 1998 ein „Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz“ (AIG). Eine Reform 2013 erweiterte und konkretisierte das Gesetz. Seither sind die Behörden, die Einsicht in ihre Akten gewähren müssen, konkret benannt. Außerdem wurde die Anfertigung von Kopien gesetzlich verankert. Zusätzlich soll die Verwaltung des Landes von sich aus Daten auf einer einheitlichen Plattform zur Verfügung stellen, die dann frei nutzbar sind.

Bei den Informationsrechten erreicht Brandenburg nur fünf von 28 möglichen Punkten. Insbesondere sind weder elektronische Aktenführung noch proaktive Veröffentlichung vorgesehen. Insgesamt liegt das Land mit Platz 9 im Mittelfeld.